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VGH Bayern - Entscheidung vom 07.12.2016

10 ZB 16.631

Normen:
AsylG § 29a
AsylG § 61 Abs. 1
AsylG Abs. 2 S. 4
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylG § 80
RL 2013/33/EU Art. 15 Abs. 1
AufenthG § 4 Abs. 3
AEUV Art. 267, Art. 288 Abs. 3
AsylG § 29a
AsylG § 61 Abs. 1
AsylG § 61 Abs. 2 S. 4
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylG § 80
RL 2013/33/EU Art. 15 Abs. 1
AufenthG § 4 Abs. 3
AEUV Art. 267
AEUV Art. 288 Abs. 3
AsylG § 61 Abs. 2 S. 1
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
AufenthG § 4 Abs. 3
RL 2013/33/EU Art. 15 Abs. 1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, [...]
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