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VGH Bayern - Entscheidung vom 02.03.2016

10 CS 16.408

Normen:
EMRK Art. 8
GG Art. 6 I
AufenthG § 60a II
VwGO §§ 123 I, 146
BGB § 1684 I
VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 6
EMRK Art. 8
GG Art. 6 Abs. 1
AufenthG § 60a Abs. 2
VwGO § 146
BGB § 1684 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 6
EMRK Art. 8
GG Art. 6 Abs. 1
AufenthG § 60a Abs. 2

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Die Beschwerde richtet sich [...]
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