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VGH Bayern - Entscheidung vom 23.08.2016

10 CE 15.2784

Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, Abs. 2c
AsylG § 42 S. 1
VwGO § 123 Abs. 1, Abs. 3
AufenthG § 60a Abs. 2c S. 1
VwGO § 123 Abs. 1, 3
ZPO § 920 Abs. 2
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
AsylG § 42 S. 1
VwGO § 123 Abs. 1
AufenthG § 60a Abs. 2c S. 1
VwGO § 123 Abs. 3
ZPO § 920 Abs. 2
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2c
AufenthG § 60 Abs. 7
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
AufenthG § 60a Abs. 2c S. 1-3
AsylG § 42 S. 1
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
VwGO § 123 Abs. 1
ZPO § 920 Abs. 2

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde, mit der [...]
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