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VGH Bayern - Entscheidung vom 13.06.2016

4 C 16.1081

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
GKG § 63 Abs. 3 S. 2
GKG § 66 Abs. 3 S. 2
GKG 3
GKG § 68 Abs. 1 S. 5
GKG § 66 Abs. 3 S. 2-3
GKG § 63 Abs. 3 S. 2
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1
GKG § 68 Abs. 1 S. 5
VwGO § 88
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1
GKG § 66 Abs. 3 S. 2-3
GKG § 68 Abs. 1 S. 5

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 2016 (Az. 4 CE 16.490) wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 6.590,25 Euro festgesetzt. I. Mit Beschluss vom 4. Mai [...]
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