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VGH Bayern - Entscheidung vom 15.04.2016

3 BV 14.2101

Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
BV Art. 94 Abs. 2
BeamtStG § 9
LlbG Art. 16 Abs. 2
LlbG Art. 70 Abs. 7
Ziff. 6.4 des 2. Abschlussberichts der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren 2009
GG Art. 33 Abs. 2
BV Art. 94 Abs. 2
BeamtStG § 9
LlbG Art. 16 Abs. 2
LlbG Art. 70 Abs. 7
2. Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Bestellungsverfahren 2009 Ziff. 6.4
GG Art. 33 Abs. 2
BV Art. 94 Abs. 2
BeamtStG § 9
LlbG Art. 16 Abs. 2
LlbG Art. 70 Abs. 7

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. [...]
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