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VGH Bayern - Entscheidung vom 14.11.2016

21 ZB 16.30283

Normen:
AsylG § 26a
AsylG § 29 Abs. 1
AsylG § 31 Abs. 4 a.F.
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 60 Abs. 5 u. Abs. 7
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AsylG § 31 Abs. 4
AsylG § 26a
AsylG § 29 Abs. 1
AsylG a.F. § 31 Abs. 4
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 60 Abs. 7
AsylG § 26a
AsylG § 29
AsylG a.F. § 31 Abs. 4
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
AsylG § 78 Abs. 4 S. 4
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der [...]
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