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BVerwG - Entscheidung vom 10.03.2016

9 B 1.16

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
FlurbG § 87 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 9 B 1.16

DRsp Nr. 2016/6802

Umfang der Prüfungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde bei Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens auf Antrag der Enteignungsbehörde

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; FlurbG § 87 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zum Umfang der Prüfungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde bei Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens auf Antrag der Enteignungsbehörde (§ 87 Abs. 1 FlurbG ) fortzuentwickeln.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 , § 63 Abs. 1 Satz GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 KF 25/13