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BVerfG - Entscheidung vom 07.06.2016

1 BvR 519/16

Normen:
GOBVerfG § 40 Abs. 3
BVerfGG § 93a
BGB § 1671
GG Art. 6 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 519/16

DRsp Nr. 2016/12223

Verfassungsbeschwerde eines Vaters gegen die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für den Sohn auf die Mutter

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

GOBVerfG § 40 Abs. 3; BVerfGG § 93a; BGB § 1671 ; GG Art. 6 Abs. 2 ;

Gründe

Es liegen keine Gründe für die Annahme zur Entscheidung vor (§ 93a BVerfGG ). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer in Grundrechten verletzt sein könnte.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für seinen Sohn auf die Mutter (§ 1671 BGB ) und macht insbesondere eine Verletzung seines Elternrechts geltend (Art. 6 Abs. 2 GG ).

Der Beschwerdeführer und sein Bevollmächtigter ziehen indessen zur Begründung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung einen unzutreffenden verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab heran. Sie verkennen, dass das Bundesverfassungsgericht in Konstellationen der hier vorliegenden Art die angegriffene Entscheidung nur daraufhin überprüft, ob sie auf das Wohl des Kindes ausgerichtet ist und nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 55, 171 <179, 180 f.>; stRspr; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, [...], Rn. 6 ff. m.w.N.). Über diesen Prüfungsumfang ist grundsätzlich nur bei gerichtlichen Entscheidungen hinauszugehen, mit denen zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern (Art. 6 Abs. 3 GG ) das Sorgerecht oder Teilbereiche hiervon entzogen werden (vgl. BVerfGE 55, 171 <181>; 136, 382 <391 Rn. 28>; stRspr; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.). Auch die vom Bevollmächtigen des Beschwerdeführers in Bezug genommene Entscheidung (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 1868/08 -) enthält nicht die von ihm behauptete Aussage, dass das Bundesverfassungsgericht in Sorgerechtsstreitigkeiten eine "detaillierte Prüfung der Tatsachenfeststellungen des Gerichts und dessen Schlussfolgerungen" vornehme, sondern stellt in den Ausführungen zu den Prüfungsmaßstäben ausdrücklich auf den oben genannten allgemeinen Prüfungsmaßstab ab (BVerfG, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.).

Dass die angegriffenen Entscheidungen hier auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen könnten, ist nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr haben beide Gerichte unter Darlegung aller relevanten Aspekte sehr ausführlich und in ohne Weiteres nachvollziehbarer Weise begründet, dass und weshalb die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Mutter dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 76/15
Vorinstanz: SchlHOLG, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 76/15
Vorinstanz: AG Kiel, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 259/13