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BVerfG - Entscheidung vom 07.11.2016

1 BvR 1517/16

Normen:
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 07.11.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 1517/16

DRsp Nr. 2017/249

Verfassungsbeschwerde betreffend die Gewährung von Beratungshilfe

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin durch die antragsabweisenden Beschlüsse des Amtsgerichts Bayreuth offensichtlich nicht in ihren Grundrechten verletzt sein kann. Das Amtsgericht hat den erneuten Antrag auf Beratungshilfe abgewiesen, weil nach seiner Rechtsauffassung die bereits gewährte Beratungshilfe zur Überprüfung ihrer Regelaltersrente neben der Stellung des Antrags auf Überprüfung auch das Widerspruchsverfahren umfasst. Damit ist ihr im Streitfall auch die anwaltliche Beratung für den Widerspruch gesichert. Die beiden angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Bayreuth belasten die Beschwerdeführerin nicht; sie bestätigen im Gegenteil die von ihr gewünschte Beratungshilfe als bereits gewährt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Bayreuth, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen II 194/16
Vorinstanz: AG Bayreuth, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen II 194/16