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BVerfG - Entscheidung vom 17.10.2016

1 BvR 2183/16

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2
BVerfGG § 93a Abs. 2
SGB X § 84

BVerfG, Beschluss vom 17.10.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 2183/16

DRsp Nr. 2016/18293

Rechtmäßigkeit einer der Speicherung und weiteren Verwendung des zum Zwecke der Erstellung einer elektronischen Gesundheitskarte übersendenden Lichtbilds durch die Krankenkasse

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ; SGB X § 84 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ). Sie wird dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG ) nicht gerecht, weil sich der Beschwerdeführer in der Sache nicht gegen die Einführung der "elektronischen Gesundheitskarte" mit Lichtbild, sondern gegen die Speicherung und weitere Verwendung des zu diesem Zwecke zu übersendenden Lichtbilds durch seine Krankenkasse wendet. Hierbei handelt es sich jedoch um einen gesondert angreifbaren Vorgang, der mit der Anforderung des Lichtbilds zum Zweck der erstmaligen Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte nicht zwingend verbunden und gerechtfertigt ist (vgl. BSG , Urteil vom 18. November 2014 - B 1 KR 35/13 R -, BSGE 117, 224, [...], Rn. 31). Es ist dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, zunächst durch Übersendung eines Lichtbilds an der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitzuwirken und gegebenenfalls nach deren Ausstellung Ansprüche auf Löschung beziehungsweise Sperrung des Lichtbilds vor den Fachgerichten geltend zu machen (§ 84 SGB X ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 2729/16