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BVerfG - Entscheidung vom 23.06.2016

1 BvR 1806/14

Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 1 und S. 3

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 1806/14

DRsp Nr. 2016/14360

Glaubhaftmachung der unverschuldeten Nichteininhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde; Erfüllung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch den Prozessbevollmächtigten; Einkalkulierung eines über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlags in der Größenordnung von 20 Minuten

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 93 Abs. 2 S. 1 und S. 3;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ) nicht gewahrt ist.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG ).

In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versucht (BVerfGE 135, 126 <140 f.> m.w.N.).

II.

Damit ist vorliegend eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat vorgetragen, mit der Übermittlung der Beschwerdeschrift mittels Faxversand um 23.47 Uhr erstmals begonnen zu haben. Nachdem er einen zögerlichen Faxversand habe feststellen können, habe er den Faxversand der Beschwerdeschrift von einem räumlich benachbarten Faxgerät um 23.50 Uhr erneut veranlasst. Den Sendeprotokollen lässt sich hingegen als Beginn der Übertragung 23.51 Uhr beziehungsweise 23.57 Uhr entnehmen. Auf diese zeitliche Diskrepanz kommt es jedoch nicht an, denn auch nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wurde der Sicherheitszuschlag von 20 Minuten vorliegend nicht eingehalten.

Danach ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 82/13
Vorinstanz: SG Rostock, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 117/10