BVerfG, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 1 BvQ 55/15
DRsp Nr. 2016/2449
Antrag auf einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit der Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherpflicht für Verkehrsdaten
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers lässt nicht erkennen, dass Nachteile, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten, in Ausmaß und Schwere deutlich überwiegen (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 117, 126 <135>; 121, 1 <17>; stRspr).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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