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BGH - Entscheidung vom 07.04.2016

IX ZR 243/14

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 07.04.2016 - Aktenzeichen IX ZR 243/14

DRsp Nr. 2016/7158

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss mangels Verletzung von Verfahrensgrundrechten

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen, der auch die der Streithelferin erwachsenen Kosten zu tragen hat.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.045,30 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3 , § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO , § 26 Nr. 8 EGZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der (Zuständigkeits- und Rechtsmittel-)Streitwert der Auskunftsklage beträgt 22.045,30 € (25 vH von 8.903 Mandaten = 2.225 Mandate; diese multipliziert mit dem Differenzbetrag in Höhe von mindestens 49,54 € pro Mandat ergibt 110.226,50 €; davon 20 vH sind 22.045,30 €; vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 28/14, ZIP 2016, 70 Rn. 8).

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 327/13
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 06.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 56/14