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BGH - Entscheidung vom 01.03.2016

4 StR 54/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 01.03.2016 - Aktenzeichen 4 StR 54/16

DRsp Nr. 2016/6619

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Strafzumessung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. September 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Unter den gegebenen Umständen begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer dem Angeklagten ohne nähere Erörterung bei der Strafzumessung das "ganz massive Tatbild" (mehrere Messerstiche in den Gesichtsbereich beider Nebenkläger) angelastet hat, obgleich sie eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge einer Wechselwirkung von Alkohol und Cannabis nicht auszuschließen vermochte. Zwar darf die Art der Tatausführung einem Angeklagten nicht oder nur eingeschränkt zur Last gelegt werden, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 StR 69/14, NStZ-RR 2014, 140; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169 mwN). Nach den Feststellungen zum Zustand und zum Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor Tatbegehung drängte es sich hier aber nicht auf, dass die Umstände der Tatausführung Ausfluss des Defektzustands gewesen sind.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Essen, vom 29.09.2015