BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - Aktenzeichen V ZB 189/15
Unverzügliche gerichtliche Benachrichtigung eines Angehörigen oder eine Person des Vertrauens über den Haftanordnungsbeschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 11. November 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, in der Sache jedoch nicht begründet. Ob das Amtsgericht gegen die in Art. 104 Abs. 4 GG bzw. - inhaltlich übereinstimmend - in § 432 FamFG normierte Pflicht, von der Anordnung der Haft unverzüglich einen Angehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen, verstoßen hat, bedarf keiner Entscheidung, weil dies nicht die Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses zur Folge hätte (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 6/14, zur Veröffentlichung bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).