BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen VI ZB 44/15
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde i.R. eines Prozesskostenhilfegesuchs
Tenor
Das Prozesskostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).
Die Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Zöller, ZPO , 31. Aufl., § 574 Rn. 16).
Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit") zulässig, weil im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zum Beschwerdegericht nicht mehr eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, VersR 2002, 636 ).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.