BGH, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 5 StR 465/15
DRsp Nr. 2016/5316
Berichtigung des Urteilstenors
Tenor
Das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom heutigen Tage wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahingehend berichtigt, dass es im Tenor anstelle "an eine andere Schwurgerichtskammer (...)" richtig lauten muss: "an eine andere Jugendkammer als Schwurgericht".
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