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BGH - Entscheidung vom 12.05.2016

IX ZR 125/14

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 4 S. 5
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 12.05.2016 - Aktenzeichen IX ZR 125/14

DRsp Nr. 2016/9374

Nichterforderlichkeit einer ausdrücklichen Bescheidung aller Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. April 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 4 S. 5; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge der Klägerin umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16).

Vorinstanz: LG Freiburg, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 27/12
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 86/13