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BGH - Entscheidung vom 23.06.2016

4 StR 198/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
StGB § 40 Abs. 2 S. 3

BGH, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 4 StR 198/16

DRsp Nr. 2016/12575

Festsetzung der Tagessatzhöhe i.R.d. Verhängung einer Einzelgeldstrafe; Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum während der Tat erfolgten Samenerguss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Tagessatzhöhe auf 1,-- Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 ; StGB § 40 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der verhängten Einzelgeldstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 StR 122/10) holt der Senat dies nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestbetrag von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB ).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2016 bemerkt der Senat:

Das angefochtene Urteil enthält im Fall II. 3 keine Feststellungen zu einem beim Angeklagten während der Tat erfolgten Samenerguss. Mit Blick auf die Abstufung in den Einzelstrafen sowie die Erwägung unter V. 4. C (UA 41 Mitte) der Urteilsgründe sieht der Senat in der zu Lasten des Angeklagten angestellten Erwägung, auch im Fall II. 3 der Urteilsgründe habe er die Tat über einen längeren Zeitraum hinweg "bis zum Orgasmus" ausgeführt (UA 39 unten sowie 40), keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Vorinstanz: LG Arnsberg, vom 21.12.2015