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BGH - Entscheidung vom 19.05.2016

2 StR 406/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 2 StR 406/15

DRsp Nr. 2016/13830

Einziehung von sichergestelltem Bargeld

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 6. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das sichergestellte Bargeld in Höhe von 460 € nicht für verfallen erklärt, sondern eingezogen wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Gera, vom 06.05.2015