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BGH - Entscheidung vom 12.07.2016

1 StR 132/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
AO § 180
AO § 370 Abs. 1
GewStG § 10a

BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 1 StR 132/16

DRsp Nr. 2016/13249

Einordnung von unrichtigen Steuerbescheiden als nicht gerechtfertigte Steuervorteile; Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 11. September 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein unrichtiger Gewerbesteuermessbescheid ebenso wie ein unrichtiger Feststellungsbescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns nach § 180 AO (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - 1 StR 537/12, BGHSt 58, 50 ) und die Feststellung eines zu hohen vortragsfähigen Gewerbeverlustes nach § 10a GewStG (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, NZWiSt 2012, 75) nicht gerechtfertigte Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 AO darstellen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; AO § 180 ; AO § 370 Abs. 1 ; GewStG § 10a;
Vorinstanz: LG Schwerin, vom 11.09.2015