Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 19.04.2016

IX ZA 37/15

Normen:
ZPO § 567 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen IX ZA 37/15

DRsp Nr. 2016/8660

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung von Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 18. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 ;

Gründe

1. Der Senat legt die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antragstellerin als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2015 aus, durch den ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung von Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs abgelehnt wurde. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Amts- oder Landgerichts statt (§ 567 Abs. 1 ZPO ). Hierzu gehört die von der Antragstellerin "angefochtene" Entscheidung des Senats nicht.

2. Die statthafte Gegenvorstellung ist aus den Gründen der Entscheidung vom 17. Dezember 2015 unbegründet. Die Antragsgegner mussten an dem Prozesskostenhilfeverfahren nicht beteiligt werden, weil der Antrag abgelehnt worden ist.

3. Die Antragstellerin kann nicht mit weiteren Antworten in dieser Sacherechnen.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 20.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 351/90
Vorinstanz: KG, vom 24.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 988/91