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BGH - Entscheidung vom 09.03.2016

IX ZR 196/15

Normen:
ZPO § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen IX ZR 196/15

DRsp Nr. 2016/7161

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Partei kraft Amtes; Aufbringung der Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Partei kraft Amtes setzt gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO voraus, dass die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Im Streitfall scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits aus, weil aufgrund der Darlegung des Klägers davon auszugehen ist, dass die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO ).

2. Insoweit ohne Gründe gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO .

Vorinstanz: LG Baden-Baden, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 9/13
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 133/14