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BGH - Entscheidung vom 12.01.2016

5 StR 502/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
AufenthG § 53 Abs. 1
AufenthG § 53 Abs. 2
AufenthG § 54
AufenthG § 55

BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 5 StR 502/15

DRsp Nr. 2016/14053

Ausländerrechtliche Folgen als bestimmende Strafzumessungsgründe; Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse und Bleibeinteresse des Ausländers

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ausländerrechtliche Folgen sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 StR 273/01, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6). Dies gilt insbesondere, nachdem gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG in der seit dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG ) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG ) vorzunehmen ist.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; AufenthG § 53 Abs. 1 ; AufenthG § 53 Abs. 2 ; AufenthG § 54 ; AufenthG § 55 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 24.06.2015