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BGH - Entscheidung vom 26.04.2016

4 StR 111/16

Normen:
StPO § 430 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 4 StR 111/16

DRsp Nr. 2016/8591

Anforderungen an die konkrete Benennung der einzuziehenden Gegenstände in einem Strafverfahren

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. Oktober 2015 wird

a)

von der Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons, der sichergestellten Kleidungsstücke und Tatwerkzeuge des Angeklagten U. abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;

b)

das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich der vorbezeichneten Gegenstände entfällt.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 430 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 167 Fällen, wobei es in 19 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung eines sichergestellten Mobiltelefons, der sichergestellten Kleidungsstücke und Tatwerkzeuge des Angeklagten U. angeordnet.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung der vorgenannten Gegenstände von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO ), weil das Landgericht die einzuziehenden Gegenstände entgegen den Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 1988 - 3 StR 484/87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 4 StR 397/15 Rn. 14 mwN) in der Urteilsformel nicht so konkret bezeichnet hat, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsorgane Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Auch erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht, inwieweit die bei den Taten vom Angeklagten getragene Bekleidung zu deren Begehung gebraucht worden ist. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Rechtsfolgenausspruchs.

Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Detmold, vom 01.10.2015