Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 22.08.2016

1 StR 91/16

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.08.2016 - Aktenzeichen 1 StR 91/16

DRsp Nr. 2016/15517

Änderung des Schuldspruchs sowie Wegfall der für die Taten festgesetzten Einzelstrafen durch eine Verfahrenseinstellung

Wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Freiheitsstrafen eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte, lässt die Teileinstellung des Verfahrens den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. November 2015 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 3. b) der Urteilsgründe wegen versuchten Betrugs und im Fall 3. e) der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs in zwölf Fällen, davon einmal in drei tateinheitlichen Fällen, sowie versuchtem Betrug verurteilt ist.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Betruges in 12 tatmehrheitlichen Fällen, sachlich zusammentreffend mit 3 tateinheitlichen Fällen des Betruges, sachlich zusammentreffend mit versuchtem Betrug in 2 tatmehrheitlichen Fällen" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 3. b) und e) der Urteilsgründe wegen Betrugs und versuchten Betrugs verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Taten festgesetzten Einzelstrafen von acht und zwei Monaten zur Folge.

Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren, zwei Jahren und sechs Monaten, dreimal einem Jahr, dreimal acht Monaten, zweimal sechs Monaten und zweimal vier Monaten und einmal zwei Monaten ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Freiheitsstrafen eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Traunstein, vom 24.11.2015