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VGH Bayern - Entscheidung vom 12.08.2015

21 BV 14.2170

Normen:
§ 5 WaffG 2002
§ 6 WaffG 2002
§ 10 Abs 4 S 2 WaffG 2002
§ 41 Abs 1 S 1 Nr 2 WaffG 2002
§ 45 Abs 2 S 1 WaffG 2002
§ 46 Abs 1 WaffG 2002
§ 3 Nr 21 NWRG
§ 3 Nr 23 NWRG
Art 43 Abs 2 Alt 3 VwVfG BY
WaffG § 1 Abs. 1
WaffG § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1
WaffG § 46 Abs. 1 S. 1-2
WaffG § 48 Abs. 1
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
BayVwVfG Art. 52 S. 1

I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch [...]
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