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LSG Thüringen - Entscheidung vom 09.11.2015

L 6 JVEG 570/15

Normen:
JVEG § 4 Abs. 1 S. 1
JVEG § 8 Abs. 1
JVEG § 10
JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
GOÄ

Die Vergütung des Erinnerungsgegners für das Gutachten vom 22. Januar 2015 wird auf 3.330,89 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG ). I. Zwischen den [...]
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