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LSG Thüringen - Entscheidung vom 11.11.2015

L 6 JVEG 1270/15

Die Vergütung des Erinnerungsgegners für das Gutachten vom 10. März 2015 wird auf 3.321,56 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der [...]
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