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LSG Sachsen - Entscheidung vom 10.03.2015

8 SF 99/13 E

Normen:
JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
ZSEG § 13
JVEG § 14 JVEG, § 4 Abs. 1 S. 1
UStG § 4 Nr. 11b

Die Vergütung des Antragstellers wird auf 146,96 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Festsetzung einer höheren Vergütung für eine ergänzende Stellungnahme zu einem von ihm erstatteten medizinischen [...]
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