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LSG Baden-Württemberg - Entscheidung vom 21.01.2015

L 5 KR 699/12

Normen:
SGB 5 § 109 Abs. 4 S 3
SGB 5 § 115b
SGB 5 § 115a Abs. 1 Nr. 2
AOP-Vertrag § 3
KHEntgG § 1 Abs. 3 S. 2
KHEntgG § 8 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
SGB V § 115a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
SGB V § 115b Abs. 1
SGB V § 115b Abs. 2 S. 4
SGB V § 39 Abs. 1

Fundstellen:
NZS 2015, 384

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.12.2011 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 556,37 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 10.11.2010 in Höhe von 5 [...]
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