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BVerfG - Entscheidung vom 04.08.2015

1 BvR 1515/15

Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 04.08.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 1515/15

DRsp Nr. 2015/16426

Statthaftigkeit einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass zwischen Tenor und Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Widerspruch bestehe, weil nach dem Tenor der Entscheidung ab dem 7. September 2015 wöchentlich Umgang stattfinden soll, wohingegen es in den Gründen heißt, dass der Rhythmus des Umgangs nach den Sommerferien 2015 auf 14 Tage erweitert werde. Ungeachtet der Frage, ob hiermit eine Grundrechtsverletzung verbunden sein könnte, ist die Verfassungsbeschwerde insoweit wegen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich zunächst nach § 42 FamFG hätte versuchen können, eine Berichtigung des Beschlusses zu beantragen. Dass dies geschehen ist, ist weder dargetan noch auf sonstige Weise ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 456 F 5201/14
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UF 373/14