BVerfG, Beschluss vom 23.02.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 1312/12
DRsp Nr. 2015/7606
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung mangels Rechtswegerschöpfung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ), da die Erhebung einer Anhörungsrüge bei objektiver Betrachtung zur Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hätte führen können (vgl. BVerfGE 134, 106 <115>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: AG Cottbus, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 XIV 8/09
Vorinstanz: LG Cottbus, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 100/10
© copyright - Deubner Verlag, Köln