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BVerfG - Entscheidung vom 24.11.2015

2 BvR 2002/13

Normen:
TKG § 45i

Fundstellen:
StV 2016, 580

BVerfG, Beschluss vom 24.11.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 2002/13

DRsp Nr. 2016/527

Hinreichende Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen eines Strafgefangenen bzgl. der Ausgestaltung der Preise für die Telefonie im Strafvollzug

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

TKG § 45i;

Gründe

Die Fragen, ob dem Beschwerdeführer ein Einzelverbindungs- oder Entgeltnachweis zusteht (§ 45i TKG ) und die Ausgestaltung der Preise für die Telefonie im Strafvollzug die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt, müssen wegen der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unbeantwortet bleiben. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Justizvollzugsanstalt im Rahmen des Resozialisierungsgebots die finanziellen Interessen der Gefangenen auch dann zu wahren hat, wenn sie bestimmte Leistungen nicht unmittelbar selbst erbringt, sondern hierfür Private einschaltet. In einem solchen Fall muss die Anstalt sicherstellen, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. BVerfGE 98, 169 <203>; BVerfGK 17, 415 <417 ff.> m.w.N.; LG Stendal, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 509 StVK 179/13 -, [...]).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: KG, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 380/13
Vorinstanz: LG Berlin, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 589 StVK 47/13
Fundstellen
StV 2016, 580