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BVerfG - Entscheidung vom 13.05.2015

1 BvR 99/11

BVerfG, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 99/11

DRsp Nr. 2015/10248

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts halten sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Zwar rechtfertigt die bloße Tatsache, dass eine IT-gestützte Datenverarbeitung die Löschung einzelner Daten systembedingt nicht zulässt, die Speicherung eines im Übrigen für die behördliche Aufgabenerfüllung nicht erforderlichen Daten bestand es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht. Die Anforderungen an die technische Datenverarbeitung haben insoweit den Anforderungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu genügen und nicht umgekehrt. Im vorliegenden Fall lassen die übrigen Ausführungen des Oberlandesgerichts allerdings die konkret in Rede stehende, fortdauernde Speicherung der Daten des Beschwerdeführers zur Gewährleistung einer effektiven Aufgabenwahrnehmung als vertretbar erscheinen. Im Ergebnis ist demnach eine Verkennung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu erkennen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: Staatsanwaltschaft Köln, vom 06.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 327 E-9/05
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen III-1 VAs 16/10
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 10.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen III-1 VAs 16/10