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BGH - Entscheidung vom 16.04.2015

NotZ(Brfg) 2/14

Normen:
BNotO § 111b Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen NotZ(Brfg) 2/14

DRsp Nr. 2015/8651

Voraussetzungen für die Amtsenthebung eines Notars

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BNotO § 111b Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.

2. Gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Der Senat hat die Berufung nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Dies galt sowohl für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Amtsenthebung vorliegen, wie auch, auf welchen Zeitpunkt für die Entscheidung abzustellen ist. Angesichts des insoweit von schwierigen Sach- und Rechtsfragen abhängigen Ausgangs des Verfahrens entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO .

Vorinstanz: OLG Celle, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Not 5/13