BGH, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 5 StR 5/15
Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Strafkammer bezüglich der Angeklagten H. die Einbeziehung einer gesamtstrafenfähigen Geldstrafe in die Gesamtstrafe "aus erzieherischen Gründen" abgelehnt hat, geht der Senat davon aus, dass die Strafkammer sich mit dieser verfehlten Formulierung auf spezialpräventive Gründe (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ) stützen wollte.