Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 30.09.2015

5 StR 388/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 100

BGH, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 5 StR 388/15

DRsp Nr. 2015/18633

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

In Anbetracht des vom Generalbundesanwalt angeführten unzutreffenden Vortrags des Revisionsführers sieht der Senat die Verfahrensrüge einer Verletzung der Vorschriften der § 243 Abs. 4 Satz 1, § 273 Abs. 1a StPO als unzulässig an (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 03.03.2015
Fundstellen
NStZ-RR 2017, 100