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BGH - Entscheidung vom 01.06.2015

IX ZB 20/15

Normen:
AVAG § 15 Abs. 2
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3

BGH, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen IX ZB 20/15

DRsp Nr. 2015/12047

Unzulässigkeit einer nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Januar 2015 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.490,40 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AVAG § 15 Abs. 2 ; ZPO § 78 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Gemäß § 15 AVAG findet gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts nur die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO statt. Das als Beschwerde an das Bundesgerichtshof bezeichnete Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde im Sinne dieser Vorschrift auszulegen. Die Antragstellerin hat das Rechtsmittel ausdrücklich bei dem Bundesgerichtshof eingelegt und begehrt eine Entscheidung in der Sache über den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Januar 2015.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 15 Abs. 2 AVAG und § 16 AVAG innerhalb eines Monats durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Dies ist nur wirksam durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt möglich (BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 , 1513).

Aus diesem Grund ist auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Abs. 1 Satz 1 ZPO , § 15 Abs. 3 AVAG ) gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde unzulässig. Er unterliegt gemäß § 236 Abs. 1 ZPO denselben Formvorschriften wie die Rechtsbeschwerde. Der Senat konnte über den Wiedereinsetzungsantrag ohne vorherigen Hinweis entscheiden, weil die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung (§ 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ) spätestens seit dem 7. April 2015 abgelaufen ist. War eine Partei verhindert, die Frist zur Begründung einer Rechtsbeschwerde einzuhalten, muss die Wiedereinsetzung innerhalb eines Monats beantragt werden (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ). Die Frist hierfür beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis beseitigt ist (§ 234 Abs. 2 ZPO ). Nach dem Vortrag der Antragstellerin mag zwar ein solches Hindernis im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 26. Januar 2015 bestanden haben, weil ihr Geschäftsführer in diesem Monat verstorben sei. Spätestens am 5. März 2015 erteilte die Gesellschaft ihrer Prozessbevollmächtigten jedoch den Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels, so dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt das Hindernis beseitigt war. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Verschulden daran gehindert gewesen wäre, rechtzeitig durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt die Wiedereinsetzung zu beantragen und die versäumte Handlung nachzuholen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Januar 2015 einen Hinweis auf die besonderen Vertretungserfordernisse bei dem Bundesgerichtshof.

Vorinstanz: LG Regensburg, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1555/14
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 19.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 1977/14