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BGH - Entscheidung vom 30.04.2015

IX ZR 257/14

Normen:
ZPO § 522 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen IX ZR 257/14

DRsp Nr. 2015/15917

Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss

Tenor

Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den am 3. November 2014 ergangenen Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 522 Abs. 3 , 565 , 516 Abs. 3 ZPO ).

Streitwert: 150.000 €

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 3 ;
Vorinstanz: LG Schwerin, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 284/12
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 03.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 12/13