BGH, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen IX ZR 257/14
DRsp Nr. 2015/15917
Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss
Tenor
Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den am 3. November 2014 ergangenen Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 522 Abs. 3 , 565 , 516 Abs. 3 ZPO ).
Streitwert: 150.000 €
Vorinstanz: LG Schwerin, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 284/12
Vorinstanz: OLG Rostock, vom 03.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 12/13
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