BGH, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen V ZB 133/13
Rechtsbeschwerde bzgl. einer zivilrechtlichen Haftanordnung des Amtsgerichts und ihrer Aufrechterhaltung
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Krefeld vom 2. Juli 2013 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 5. August 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Borken auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 ff.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).