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BGH - Entscheidung vom 25.06.2015

V ZR 86/14

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 25.06.2015 - Aktenzeichen V ZR 86/14

DRsp Nr. 2015/11991

Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines zweiten Prozesskostenhilfegesuchs zeitgleich mit der Entscheidung in der Hauptsache

Tenor

Die erneuten Anträge des Streithelfers vom 20. April, 5. Mai und 6. Mai 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Anhörungsrüge vom 6. Mai 2015 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 321a;

Gründe

1. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

a) Der dritte Prozesskostenhilfeantrag vom 20. April 2015 in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deshalb zurückzuweisen, weil er nach der Entscheidung des Senats über den Rechtsbehelf gestellt worden ist.

b) Der Antrag vom 5. Mai 2015 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vom 12. März 2015 ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen, weil der Senat keinen Vortrag der Beklagten oder des Streithelfers bei seiner Entscheidung übergangen hat und neuer Sachvortrag nicht mehr zu berücksichtigen ist.

c) Der Antrag vom 6. Mai 2015 ist - soweit er auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den das (zweite) Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss gerichtet ist - aus demselben Grund zurückzuweisen.

2. Die Anhörungsrüge des Streithelfers vom 6. Mai 2015 (§ 321a ZPO ) ist unbegründet. Die Zurückweisung des zweiten Prozesskostenhilfegesuchs zeitgleich mit der Entscheidung in der Hauptsache hat den Antragsteller nicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt. Ein solches Verfahren ist bei mehrfach hintereinander gestellten, unbegründeten Prozesskostenhilfeanträgen zulässig und geboten, weil die Erledigung des Verfahrens über die Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht zu einer Verzögerung der Entscheidung in der Hauptsache führen darf (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 207 Rn. 31).

3. Das Verfahren in dieser Sache vor dem Bundesgerichtshof ist mit der Zurückweisung der vorgenannten Anträge und des Rechtsbehelfs des Streithelfers beendet. Weitere Anträge auf Prozesskostenhilfe, Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen werden nicht mehr beschieden.

Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 06.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 608/09
Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 139/13