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BGH - Entscheidung vom 16.06.2015

VIII ZB 91/14

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen VIII ZB 91/14

DRsp Nr. 2015/11351

Notwendigkeit einer Erhebung der Anhörungsrüge durch einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 24. März 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 1 ;

Gründe

Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO ); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - I ZB 16/15, [...] Rn. 1 mwN).

Damit erübrigt sich zugleich eine Entscheidung über die weiterhin gestellten Einstellungsanträge.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 255/10
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 234/13