Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.06.2015

V ZR 159/14

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 2 S. 5

BGH, Beschluss vom 12.06.2015 - Aktenzeichen V ZR 159/14

DRsp Nr. 2015/11705

Nachweis einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 7. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 2 S. 5;

Gründe

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Verwerfung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Solche Gründe sind hier nicht dargelegt. Die Kläger beschränken sich darauf, neuen Sachvortrag zu halten.

Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau, vom 27.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 995/07
Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 21/14