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BGH - Entscheidung vom 15.09.2015

5 StR 343/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 358 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 5 StR 343/15

DRsp Nr. 2015/17282

Nachholen der Festsetzung einer Einzelstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird im Fall 18 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 ; StPO § 358 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat es unterlassen, im Fall 18 eine Einzelstrafe festzusetzen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, dass das Landgericht in den vergleichbaren Fällen 3, 9 und 11 auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt hat. Spezielle Strafzumessungstatsachen, die eine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht festgestellt. Der Senat setzt deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe im Fall 18 selbst auf ein Jahr und sechs Monate fest. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO ) steht dem Nachholen der Festsetzung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10 und vom 27. September 2011 - 3 StR 283/11). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird nicht berührt; denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es auch im Fall 18 eine Einzelstrafe festgesetzt hätte.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 27.05.2015