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BGH - Entscheidung vom 26.03.2015

III ZA 6/15

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen III ZA 6/15

DRsp Nr. 2015/5837

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 19. Juli 2013 - 8 O 451/10 - und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2014 und 13. März 2014 - I-1 W 12/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 5. Januar 2015 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die im Beschlusstenor genannten Entscheidungen.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Soweit sich der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Landgerichts Dortmund vom 19. Juli 2013 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 2014 wendet, liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, [...] Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, [...]).

Die Zurückweisung der Anhörungsrüge des Antragstellers durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. März 2014 ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ).Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 451/10
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-1 W 12/14