BGH, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen V ZR 12/14
DRsp Nr. 2015/14968
Berichtigung des Urteils des Senats wegen eines offenkundigen Schreibversehens
Tenor
Das Urteil des Senats vom 17. April 2015 wird wegen eines offenkundigen Schreibversehens gemäß § 319ZPO dahingehend berichtigt, dass in Rn. 20 (letzter Satz) und in Rn. 26 (erster Satz) des Urteils jeweils das Wort "Geschäftsordnung" durch das Wort "Gemeinschaftsordnung" ersetzt wird.