Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 14.10.2015

5 StR 411/15

Normen:
StGB § 177 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 5 StR 411/15

DRsp Nr. 2015/19922

Annahme eines weit fortgeschrittenen Versuchsstadiums bei der Strafzumessung; Voraussetzungen des Regelbeispiels der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. Mai 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Diebstahls schuldig ist.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es begründet keinen Rechtsfehler, dass das Landgericht seiner Strafzumessung den Umstand zugrunde gelegt hat, dass "das Versuchsstadium bereits weit fortgeschritten war". Diese Erwägung nimmt das Tatbild in Bezug auf die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 StGB zutreffend in den Blick.

Normenkette:

StGB § 177 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Dresden, vom 22.05.2015