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BGH - Entscheidung vom 20.10.2015

VI ZR 150/15

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 20.10.2015 - Aktenzeichen VI ZR 150/15

DRsp Nr. 2015/19262

Absehen von einer näheren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. August 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Im Übrigen ist eine Anhörungsrüge zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 ; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766). Eine solche Verletzung durch den Senat ist nicht schon deshalb gegeben, weil der Senat in rechtlich zulässiger Weise von einer näheren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses abgesehen hat.

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 06.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 506/09
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 107/13