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BGH - Entscheidung vom 30.06.2015

3 StR 154/15

Normen:
StPO § 473 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 3 StR 154/15

DRsp Nr. 2015/13502

Absehen von einem Verfall im Rahmen der Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Dezember 2014 wird

a)

von der Entscheidung über den Verfall abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;

b)

das vorgenannte Urteil

aa)

im Schuldspruch betreffend die Angeklagten T. und P. im Fall II. 1. der Urteilsgründe dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung "gemeinschaftlich" entfällt;

bb)

im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Wertersatzverfallsanordnung entfällt.

2.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 473 Abs. 1 ; StPO § 473 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen einer Serie von überwiegend bandenmäßig begangenen Einbruchsdiebstählen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen sind sie unbegründet.

1. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

a) Die Aufklärungsrüge des Angeklagten T. ist unbegründet. Aus den Erwägungen, mit denen das Landgericht den Beweisantrag des Mitangeklagten K. auf Einholung eines Weg-Zeit-Gutachtens zutreffend abgelehnt hat, drängte sich eine Beweiserhebung nicht auf.

b) Die Bezeichnung der Tat als mittäterschaftlich oder gemeinschaftlich begangen ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287 , 289; vom 13. Dezember 2006 - 5 StR 315/06, NStZ-RR 2007, 71 ; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 45).

c) Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nimmt der Senat die Verfallsentscheidung von der Verfolgung aus.

2. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und ihren eigenen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Hannover, vom 16.12.2014